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Dienstag, 01 August 2006

Um die Leistungen der Ersatzpflege in Anspruch nehmen zu können, muss der Angehörige zuvor zwölf Monate gepflegt haben. Es muss jedoch nicht ein und dieselbe Pflegeperson zwölf Monate gepflegt haben. Auch die Vorpflegezeit von zwölf Monaten muss nicht notwendigerweise zusammenhängend verlaufen. Auf die Vorpflegezeit wird nur bei der ersten Inanspruchnahme geachtet.

Maximal werden für die Ersatzpflege pro Kalenderjahr 1.432 Euro gezahlt – unabhängig von der Pflegestufe der bzw. des zu Pflegenden. Sie kann aber nur für maximal 28 Tage im Jahr genutzt werden. Wird Ersatzpflege im häuslichen Bereich von einer professionellen Pflegekraft geleistet – etwa von einer Altenpflegerin oder einem Altenpfleger – handelt es sich um eine so genannte „erwerbsmäßige Ersatzpflege". In diesem Fall steht ebenfalls der Höchstbetrag von bis zu 1.432 Euro zur Verfügung.

Wer übernimmt die Ersatzpflege?

Komplizierter wird es, wenn eine nicht-professionelle Pflegekraft die Ersatzpflege übernimmt. Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen:

  • Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad sowie Personen wie Ehepartnern und Lebensgefährten, die mit der bzw. dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Verwandte werden beispielsweise Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister und als Verschwägerte werden Stiefeltern, Stiefkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder gezählt.
  • Verwandten und Verschwägerten ab dem dritten Grad sowie Personen, die nicht mit der bzw. dem Pflegebedürftigen in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Ältere Frau kämmt älteren MannDie Pflegekassen zahlen für die Verwandten ab dem dritten Grad – wie bei einer professionellen Pflegekraft – bis zu 1.432 Euro. Bei Angehörigen bis zum zweiten Grad ist dies anders, denn sie sollen für ihre Ersatzpflege nicht mehr erhalten, als für die nicht-professionelle Pflege üblicherweise an Pflegegeld gezahlt wird. Sie haben jedoch auch Anspruch auf bis zu 1.432 Euro, wenn sie erwerbsmäßig tätig sind. Erwerbstätigkeit liegt beispielsweise vor, wenn die Ersatzpflege länger als vier Wochen dauert. Leistet ein pflegender Angehöriger im Laufe eines Kalenderjahres mehrmals Ersatzpflege und wird der Zeitraum von vier Wochen überschritten, indem alle Pflegezeiten zusammengezogen werden, ist jede Ersatzpflege für sich gesehen keine erwerbsmäßige Pflege!

Entstehen einer Ersatzpflegekraft Fahrtkosten und/oder Verdienstausfall, dann können diese von der Pflegeversicherung erstattet werden. Sie müssen jedoch einzeln nachgewiesen werden.

 Was Sie beachten sollten!

  1. Für eine Ersatzpflege sollte bei der Pflegekasse vorab ein Antrag gestellt werden. In bestimmten Fällen ist dies auch rückwirkend möglich.
  2. Für die Dauer der Ersatzpflege entfällt der Anspruch auf Pflegegeld. Lediglich für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird noch bzw. wieder Pflegegeld bezahlt.

 Tipps!

  1. Die Ersatzpflege kann aber über einen längeren Zeitraum genutzt werden, wenn sie beispielsweise vom 4. Dezember bis 28. Januar des Folgejahres in Anspruch genommen wird. Denn der Anspruch auf Ersatzpflege gilt für jeweils ein Kalenderjahr.
  2. Im selben Kalenderjahr kann sowohl für vier Wochen Ersatzpflege als auch für vier Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Bei einem Ausfall der regulären Pflegekraft werden also für maximal acht Wochen im Jahr die Kosten für Betreuung und Pflege übernommen.
Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 08 Mai 2007 )
 
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