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Soziale Sicherung für Pflegepersonen PDF Drucken E-Mail
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Soziale Sicherung für Pflegepersonen

 

Die Pflegeversicherung will die Bereitschaft zur Pflege daheim fördern. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen haben deshalb unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine soziale Absicherung in den Bereichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Rentenversicherung

Die Pflegekasse übernimmt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson, wenn

  • diese nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich – zusätzlich zur Pflegetätigkeit in einer anderen Beschäftigung – erwerbstätig ist, Stempel-Karussell
  • die Pflege langfristig und regelmäßig, das heißt an mindestens 14 Wochenstunden ausgeführt wird. Werden mehrere Personen versorgt, besteht nur dann Anspruch auf soziale Absicherung, wenn der Pflegeeinsatz bei jeder bzw. jedem Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden in der Woche beträgt.
  • die bzw. der zu Pflegende hilfebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ist. Auch wenn kein (anteiliges) Pflegegeld bezogen wird, sondern ein professioneller Pflegedienst im Einsatz ist und die nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nur zusätzliche Unterstützung leistet, besteht der Anspruch.


Da sich die Höhe der Beiträge nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und dem daraus resultierenden Umfang notwendiger Pflegetätigkeiten richtet, ist es empfehlenswert, jede Erhöhung der Pflegezeit der Kasse mitzuteilen.

 Weitere Informationen

Empfehlenswert ist ein Blick in die Broschüre "Pflegepersonen und Rente" der Landesversicherungsanstalten (LVA).

Unfallversicherung

Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Pflegepersonen in die Rentenversicherung einbezogen werden, erfolgt auch eine Aufnahme in die gesetzliche Unfallversicherung. Allerdings spielt es hier keine Rolle, ob die Pflegeperson noch eine zusätzliche Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich ausführt. Die Pflegepersonen sind - ohne, dass sie für diesen Versicherungsschutz Beiträge aufbringen müssen - kostenlos in der gesetztlichen Unfallversicherung bei der Pflegetätigkeit versichert. Der Versicherungsschutz gilt für alle Unfälle, die im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit stehen – sowohl in der Wohnung als auch außerhalb, so beispielsweise beim Einkaufen.

Arbeitslosenversicherung

Wer seine Angehörigen zuhause pflegt und deswegen ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis unterbricht oder aufgibt, kann gemäß eines Beschlusses im Rahmen von Hartz III ab dem 1. Februar 2006 bis vorerst 31. Dezember 2010 bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenversicherung stellen und sich somit freiwillig weiterversichern, damit der Versicherungsschutz auch während der Pflegezeit aufrecht erhalten bleibt.

Wenn die pflegebedürftige Person einer der Pflegestufen I-III zugeordnet wurde, Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder andere gleichartige Leistungen bezieht, kann der/die  Pflegende die Pflegezeit geltend machen,

  • wenn die Pflege unmittelbar im Anschluss an eine Beschäftigung aufgenommen wird oder Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld o.ä. bezogen werden,
  • wenn der/die Pflegende innerhalb der letzen 24 Monate mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder Entgeltersatzleistungen bezogen hat,
  • wenn nicht anderweitig eine Versicherungspflicht besteht.

Die Pflegeperson muss einen Pflegeaufwand von mindestens 14 Stunden wöchentlich nachweisen. Ein entsprechender Nachweis für die Bundesagentur für Arbeit muss von der Pflegekasse bescheinigt werden.

Steuerfreies Pflegegeld

Für die bzw. den Pflegebedürftigen sind alle Leistungen aus der Pflegeversicherung grundsätzlich steuerfrei. Wird das Pflegegeld an pflegende Angehörige oder andere nicht-professionelle Pflegende weitergegeben, muss es auch von diesen nicht versteuert werden.

 

 
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