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Soziale Sicherung für Pflegepersonen
Die Pflegeversicherung will die Bereitschaft zur Pflege daheim fördern. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen haben deshalb unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine soziale Absicherung in den Bereichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Rentenversicherung Die Pflegekasse übernimmt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson, wenn
Da sich die Höhe der Beiträge nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und dem daraus resultierenden Umfang notwendiger Pflegetätigkeiten richtet, ist es empfehlenswert, jede Erhöhung der Pflegezeit der Kasse mitzuteilen. Weitere Informationen Empfehlenswert ist ein Blick in die Broschüre "Pflegepersonen und Rente" der Landesversicherungsanstalten (LVA). Unfallversicherung Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Pflegepersonen in die Rentenversicherung einbezogen werden, erfolgt auch eine Aufnahme in die gesetzliche Unfallversicherung. Allerdings spielt es hier keine Rolle, ob die Pflegeperson noch eine zusätzliche Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich ausführt. Die Pflegepersonen sind - ohne, dass sie für diesen Versicherungsschutz Beiträge aufbringen müssen - kostenlos in der gesetztlichen Unfallversicherung bei der Pflegetätigkeit versichert. Der Versicherungsschutz gilt für alle Unfälle, die im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit stehen – sowohl in der Wohnung als auch außerhalb, so beispielsweise beim Einkaufen. Arbeitslosenversicherung Wer seine Angehörigen zuhause pflegt und deswegen ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis unterbricht oder aufgibt, kann gemäß eines Beschlusses im Rahmen von Hartz III ab dem 1. Februar 2006 bis vorerst 31. Dezember 2010 bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenversicherung stellen und sich somit freiwillig weiterversichern, damit der Versicherungsschutz auch während der Pflegezeit aufrecht erhalten bleibt. Wenn die pflegebedürftige Person einer der Pflegestufen I-III zugeordnet wurde, Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder andere gleichartige Leistungen bezieht, kann der/die Pflegende die Pflegezeit geltend machen,
Die Pflegeperson muss einen Pflegeaufwand von mindestens 14 Stunden wöchentlich nachweisen. Ein entsprechender Nachweis für die Bundesagentur für Arbeit muss von der Pflegekasse bescheinigt werden. Steuerfreies Pflegegeld Für die bzw. den Pflegebedürftigen sind alle Leistungen aus der Pflegeversicherung grundsätzlich steuerfrei. Wird das Pflegegeld an pflegende Angehörige oder andere nicht-professionelle Pflegende weitergegeben, muss es auch von diesen nicht versteuert werden.
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