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Sind gesetzliche Vorschriften für betreute Wohnanlagen vorhanden? PDF Drucken E-Mail
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Informationen zu Standards, Mietverträgen und heimrechtlichen Bestimmungen

 Es gibt keinen gesetzlich geschützten Begriff „Betreutes Wohnen“ und auch keine Vorschriften, welche Standards für die Wohnung oder für die Betreuung zu erfüllen sind, wenn man Betreutes Wohnen anbieten will. Ebenso gibt es keine Kontrollbehörde, die die Einhaltung solcher Standards überwacht, wie dies zum Beispiel von der Heimaufsicht für Heimeinrichtungen vorgesehen ist. Es gibt jedoch eine Reihe von Empfehlungen, 

Betreuungs- und Mietverträge

In der Regel werden Betreuungs- und Mietverträge im Betreuten Wohnen miteinander gekoppelt, so dass sie nicht unabhängig voneinander gekündigt werden können. Seit einiger Zeit gibt es hierzu jedoch uneinheitliche rechtliche Entscheidungen. In verschiedenen Gerichtsurteilen (Kassel, Lüneburg) wurde entschieden, dass Betreuungsverträge Dienstleistungsverträge sind und daher nicht unbefristet abgeschlossen werden dürfen und das ordentliche Kündigungsrecht nicht aufgehoben werden dürfe. Hiernach können Betreuungsverträge monatlich gekündigt und auf maximal zwei Jahre befristet werden. Ein anderes Gericht (Rendsburg) hat jedoch in der jüngsten Zeit die Einheit von Miet- und Betreuungsverträgen bestätigt, womit Betreuungsverträge nicht unabhängig gekündigt werden dürfen.

Heimrechtliche Bestimmungen

Seit der letzten Heimgesetznovelle fallen die meisten betreuten Wohneinrichtungen, die nur Beratungsleistungen, Notrufsicherung und bei Bedarf Hilfen vermitteln, nicht unter die Bestimmungen des Heimgesetzes. Sie sind normale Wohnungen und müssen die Bestimmungen des Mietrechtes bzw. anderer Verbraucherschutzvorschriften einhalten. Sie werden erst dann zu Heimen, wenn sie neben den oben genannten Leistungen weitere Leistungen für die Bewohner verpflichtend zur Abnahme machen und wenn die Betreuungspauschale erheblich über 20 Prozent des monatlichen Mietentgeltes hinausgeht.

 
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