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Konzept e.V. im Paritätischen 

 

Für die künftige Unterstützungsarbeit, die der Verein für alte Menschen in der Hönnestadt leistet, habe das mehrere Vorteile, berichtete Vorsitzender Thomas Wette in einem Pressegespräch.
Als offizielles Mitglied sei es im Bedarfsfall jetzt einfacher, Informationen  zu bekommen. Außerdem werde der Verein mit sämtlichen Informationen auf Landes- und Kreisebene versorgt, die für die gemeinnützigen Mitglieder des Paritätischen Wohlfahrtverbandes von Interesse sind. Auch die Möglichkeit bei allen Fragen zum "Älterwerden" mit Fachberatern zusammenzuarbeiten werde durch die offizielle Mitgliedschaft erleichtert. Eine Zielsetzung des Konzept e.V. ist es, Menschen so lange wie möglich das Verbleiben in ihren eigenen vier Wänden zu ermöglichen.
Dafür ist auch ehrenamtliche Unterstützung nötig.  Einkäufe erledigen oder andere Botengänge übernehmen oder einfach für einen Spaziergang oder ein Gespräch zur Verfügung stehen, seien "Aufgaben", die auf ehrenamtliche Helferinnen und Helfer zukämen. Wer daran Interesse hat, kann sich werktags von 9 bis 12 Uhr unter 0 23 92 /  50 22 812  informieren.

 

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Entlastung für privat und beruflich Pflegende per Mausklick

 

Neues Service-Verzeichnis zu Demenz geht am Welt-Alzheimertag online

Köln (KDA) -  2006 - Eine schnelle und wohnortnahe Übersicht über Initiativen, Dienste und Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen, die Unterstützung bei Demenz anbieten, vermittelt das heute an den Start gegangene Online-Verzeichnis unter www.demenz-service-nrw.de. Es ist ein Service-Angebot der Landesinitiative Demenz-Service NRW, die vom Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales und den Pflegekassen gefördert wird. Damit erfahren von der Krankheit betroffene Familien sowie auf diesem Gebiet beruflich Engagierte eine wichtige Hilfe, denn sie erhalten auf einen Blick detaillierte Hinweise auf wohnortnahe Angebote.
"Die Begleitung von Menschen mit Demenz ist sehr aufwändig. Pflegende Angehörige sind rund um die Uhr gefordert und können oft nur kurz das Haus verlassen, um zum Beispiel in großer Eile einkaufen zu gehen", erklärt Christine Sowinski, Psychologin und Pflegefachfrau des Kuratoriums Deutsche Altershilfe (KDA), bei dem die Koordinierungsstelle der Landesinitiative Demenz-Service NRW eingerichtet wurde. "Um die Pflegenden zu entlasten und damit ihre Pflegebereitschaft über einen längeren Zeitraum zu fördern, muss die Begleitung von Menschen mit Demenz unbedingt auf mehrere Schultern verteilt werden", betont Sowinski. Doch zeitnah geeignete Helferinnen und Helfer oder Institutionen zu finden, sei oft ein großes Problem.


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Von der Antragstellung bis zur Leistungsgewährung

 

Für die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen zuständig, die bei den gesetzlichen Krankenkassen angesiedelt sind. Jede(r) Krankenversicherte ist zugleich auch pflegeversichert.

Antragstellung

Leistungen der Pflegeversicherung erhält man nur auf Antrag und wenn bestimmte Voraussetzungen, wie beispielsweise Vorversicherungszeiten, erfüllt sind. So müssen mindestens fünf Beitragsjahre in den letzten zehn Jahren zusammenkommen, ehe die Pflegekasse Leistungen gewährt. Zudem muss die Antragstellerin/der Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als pflegebedürftig anerkannt zu werden. Dazu zählt die Einstufung in eine der drei Pflegestufen, die Vertragsunterzeichnungletztlich die Leistungshöhe bestimmen. Wie diese Voraussetzungen und die jeweiligen Pflegestufen definiert sind, findet sich in dem Beitrag „Wer als pflegebedürftig gilt“.

Ein Antrag auf Pflegeleistungen kann bei der Pflegekasse formlos gestellt werden oder Sie fordern ein Antragsformular an, das der Pflegekasse ausgefüllt zurückgeschickt wird. Eine zusätzliche ärztliche Bescheinigung ist nicht nötig. Für die spätere Leistungsgewährung ist das Datum des Antragseingangs bei der Pflegekasse relevant.

Begutachtung

Ist der Antrag eingetroffen, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen, abgekürzt MDK, eine Prüfung im Wohnbereich der Antragstellerin/des Antragstellers durchzuführen. Bei privat Pflegeversicherten übernimmt dies Medicproof, ein Unternehmen, das zum Verband der privaten Krankenversicherungen gehört. Bei diesem Besuch zu Hause soll festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Pflegebedürftigkeitsstufe vorliegt. Dieser Hausbesuch ist Pflicht, das heißt, die Antragstellerin/der Antragsteller darf ihn nicht ablehnen. Nur in Ausnahmefällen – wenn beispielsweise aktuelle ärztliche Unterlagen eindeutig auf eine vorliegende Pflegebedürftigkeit hinweisen – genügt auch eine Beurteilung auf Aktenbasis. Befindet sich die Antragstellerin/der Antragsteller im Krankenhaus und ist erkennbar, dass nach der Entlassung Pflegebedürftigkeit vorliegen wird, kann die Begutachtung auch im Krankenhaus erfolgen. Das ist insbesondere dann ratsam, wenn nach dem Krankenhaus-Aufenthalt der Umzug in eine vollstationäre Einrichtung, also in ein Altenpflegeheim, folgen soll. Denn ohne Zuordnung zu einer Pflegestufe ist es heutzutage schwer, überhaupt einen Heimplatz zu bekommen.

Senior im Gespräch mit einer MDK-MitarbeiterinDer Hausbesuch durch eine MDK-Gutachterin bzw. einen MDK-Gutachter - es handelt sich dabei entweder um eine Ärztin/einen Arzt oder um eine Pflegefachkraft - wird in der Regel rechtzeitig angekündigt. So können zum Beispiel auch (pflegende) Angehörige anwesend sein, was unbedingt zu empfehlen ist. Da dieser Termin weitreichende Konsequenzen hat, sollte man sich gut darauf vorbereiten. Bei dem Begutachtungstermin selbst, der in der Regel eine Stunde dauert, gehen die Gutachterinnen bzw. Gutachter nach einem standardisierten Fragebogen vor. Die Richtlinien für die Begutachtung können beim MDS in Essen angefordert werden, sind aber auch als Download dort zu finden. In dem Begutachtungsformular geht es um die Frage, wie viel Zeit der Mensch mit Pflegebedarf für welche „Verrichtung“ benötigt.

Die Gutachterinnen bzw. Gutachter orientieren sich dabei an den so genannten „Zeitkorridoren“. Für das Duschen ist beispielsweise ein „Zeitkorridor“ von 15 bis 20 Minuten vorgesehen, für eine „Teilwäsche Oberkörper“ acht bis zehn Minuten und für das Kämmen ein bis drei Minuten. Diese durchschnittlichen Werte dienen als Anhaltsgrößen bei der Zeitbemessung. Maßgeblich soll jedoch letztendlich der individuelle Hilfebedarf der Pflegebedürftigen sein. Abweichungen von den „Zeitkorridoren“ aufgrund von erschwerenden oder erleichternden Faktoren sind deshalb möglich, sie müssen aber von den Gutachterinnen bzw. Gutachtern explizit begründet werden. Diese fragen auch nach der Art der Hilfeleistung, die erkennen lässt, wie selbstständig die pflegebedürftige Person noch ist: So wird zwischen Beaufsichtigung, Anleitung, Unterstützung sowie teilweiser oder vollständiger Übernahme unterschieden.

Aus der Addierung der ermittelten Zeitwerte ergibt sich schließlich die Empfehlung für die Anerkennung einer entsprechenden Pflegestufe. Was vielen nicht klar ist: Der im Gutachten festgelegte Pflegezeitbedarf muss nicht mit der später tatsächlich geleisteten Pflegezeit (etwa durch einen ambulanten Dienst) übereinstimmen. Eine pflegebedürftige Person, der im Gutachten täglich mindestens zwei Stunden Hilfebedarf für „Grundpflege“ bescheinigt werden, hat deshalb keinen Anspruch darauf, später auch volle zwei Stunden Pflege vom ambulanten Dienst oder im Pflegeheim zu erhalten. Ein Grund dafür: Die Zeitwerte bei der Begutachtung berücksichtigen nur Pflege durch Laien. Wenn später Profis die Hilfen übernehmen, geht man davon aus, dass diese schneller arbeiten.

Seit 2002 wird bei den MDK-Begutachtungen auch gleich mitgeprüft, ob zusätzlich zum Hilfebedarf bei den genannten Verrichtungen ein Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung vorliegt. Ist das der Fall, besteht zudem Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen  .

Die Gutachterinnen bzw. Gutachter sollten der Pflegekasse auch mitteilen, ob Maßnahmen zur Rehabilitation, Wohnungsanpassung oder technische Pflegehilfsmittel notwendig sind. Außerdem sollten sie bei einem Antrag auf Pflegegeld auch beurteilen, ob die Pflege zu Hause in geeigneter Weise sichergestellt werden kann.

Leistungsgewährung

Nach einer Begutachtung leiten die MDK-Mitarbeiterinnen/-Mitarbeiter ihre Unterlagen mit einem Einstufungsvorschlag und entsprechender Begründung an die Pflegekasse weiter. Die Entscheidung, ob und in welcher Stufe die Antragstellerin/der Antragsteller als pflegebedürftig eingestuft wird, trifft die Pflegekasse. In den meisten Fällen folgt sie der MDK-Einschätzung. Der Antragstellerin/Dem Antragsteller geht dann nach einiger Zeit entweder eine Ablehnung oder ein Einstufungsbescheid zu und sie/er bekommt – rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung – die bewilligten Leistungen der Pflegekasse. Wer mit der Einstufung nicht einverstanden ist, kann dagegen Widerspruch einlegen.

 TIPP!

Hintergründe und Tipps zum Pflegegutachten bietet die Broschüre „Pflegegutachten. Die „Einstufung durch den Medizinischen Dienst“, die von der Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen herausgegeben wird.

 

 
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